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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Rottenburg e.V.".

  2. Der Verein hat den Sitz in Rottenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottenburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Erziehung und Bildung auf Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung eines Waldorfkindergartens. Der Verein ist Träger des Waldorfkindergartens Rottenburg am Neckar. Der Verein behält sich weitere Aktivitäten und einrichtungen zur Förderung anthroposophischer Erziehung vor.

  4. Der Verein verfolgt weder konfessionelle, politische noch wirtschaftliche Ziele und steht jedermann offen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittlen des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Zu den Mitgliedern gehören:
    1.1. die Erziehungsberechtigten der Kinder, die in eine Einrichtung des Vereins aufgenommen sind und
    1.2. die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtungen.

  2. Jede natürliche und juristische Person kann darüber hinaus Mitglied des Vereins werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  3. 3.1. Soweit nicht anders vereinbart beginnt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern nach §4 Abs. 1.1. mit der Betreuung des Kindes und endet mit Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung. Wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, kann die Mitgliedschaft auch über das Ausscheiden des Kindes hinaus auf schriftlichen Antrag fortgesetzt werden.
    3.2. Bei Mitgliedern nach §4 Abs. 1.2. beginnt die Mitgliedschaft mit der Einstellung und endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    3.3. Bei Mitgliedern nach §4 Abs. 2 beginnt die Mitgliedschaft mit der schriftlichen Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft und endet auf schriftliches Verlangen oder durch Tod.

  4. Durch schriftlich begründeten Beschluss kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied für den Verein nicht mehr erreichbar ist oder wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag seit einem halben Jahr nicht entrichtet hat. In allen anderen Ausschlussfällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat vorher das Recht auf Stellungnahme. Jede Partei kann sich externe Beratung bei der Waldorfvereinigung holen.

§5 Mitgliedsbeiträge und spenden

  1. Alle Mitglieder - ausgenommen Mitglieder nach §4 Abs. 1.2. - zahlen einen Mitgliedsbeitrag.

  2. Mitglieder, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, bezahlen zusätzlich den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbetriebskostenbeitrag.

  3. Mitglieder, die nicht in der Lage sind, den Mindestbeitrag nach §5 Abs. 1 und Abs. 2 aufzubringen, können auf Antrag vom Vorstand teilweise davon befreit werden.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung
    - das Kollegium
    - der Vorstand
    - der Beraterkreis

  2. Beschlüsse der einzelnen Vereinsorgane werden schriftlich protokolliert und sind für die Vereinsmitglieder bindend. Sie stehen zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung über die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung
    - Wahl und Entlastung des Vorstandes
    - Wahl eines Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch dem Kollegium angehört
    - Erörterung und Beschlussfassung über den Jahresbericht
    - Genehmigung des Haushaltsplans
    - Festsetzung der Mindestmitglieds- und der Mindestbetriebskostenbeiträge auf Vorschlag des Vorstands
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Vorstand.

  4. Jedes Mitglied kann zusätzliche Anträge schriftlich bis eine Woche vor dem Termin einreichen. Anträge werden nach diesem Termin mit aufgenommen, wenn die Versammlung sie zulässt.

  5. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen sind Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Vereinsauflösung gilt §11.

§8 Kollegium

  1. Das Kollegium besteht aus den fest angestellten pädagogischen Mitarbeitern der Einrichtungen des Vereins.

  2. Das Kollegium gestaltet das Leben der jeweiligen Einrichtung des Vereins auf der Grundlage der Waldorfpädagogik. Es trägt und verantwortet die Pädagogik.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt werden.

  2. Der Vorstand benennt bei Bedarf Arbeitsgruppen, die für bestimmte Aufgaben beratende Funktionen haben.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand an dessen Stelle ein neues Mitglied berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausscheidenden tritt. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dann ein neues Mitglied für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

  4. Dem Vorstand obliegen die Wahrnehmung aller wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Vereins und des Kindergartens sowie die Umsetzung seiner Zielsetzung. Er hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  5. Des Weiteren hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
    - Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
    - Die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
    - Er schlägt Mindestmitglieds- und Mindestbetriebskostenbeitrag vor.
    - Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    - Die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter sowie Vertragsänderungen nach Rücksprache mit dem Beraterkreis.
    - Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplans.
    - Die Abfassung eines Jahresberichtes
    - Der Vorstand kann nach Rücksprache mit der Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., sitz Stuttgart, Satzungsänderungen beschließen und durchführen, die von der Behörde verlangt werden.

  6. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung als Ausgleich für ihre aufgewendete Arbeitszeit gewährt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die betroffenen Mitglieder des Vorstands sind dabei von der Abstimmung ausgeschlossen.

§10 Beraterkreis

  1. Der Beraterkreis setzt sich zusammen aus dem Kollegium, dem Vorstand und der Elternvertretung.

  2. Der Beraterkreis dient der Aussprache über alle wesentlichen Belange des Kindergartens. Im Beraterkreis werden die zu entscheidenden Belange erörtert und nach einmütigen Lösungen gesucht. Die zuständigen Organe treffen dann die Entscheidungen und setzen diese um.

  3. Der Beraterkreis informiert die Mitglieder über seine Arbeit.

  4. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§11 Vereinsauflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

  2. Ist für die Vereinsauflösung erforderliche Anzahl der Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist nach frühestens 2 Wochen und spätestens 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tübinger freie Schulgemeinschaft e.V., ist dies nicht möglich, an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V., ist dies nicht möglich, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(Stand: 11.07.2010)

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